§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein des städtischen Familienzentrums Am Sportplatz Korschenbroich“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht in Neuss, erhält er den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Korschenbroich
- Die Anschrift des Vereins ist:
Förderverein des städtischen Familienzentrums Am Sportplatz Korschenbroich e.V. · Am Sportplatz 5 · 41352 Korschenbroich - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Familienzentrums bei der Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben.
– durch Anschaffung von über die Grundausstattung hinausgehende Ein-
richtungsgegenstände und didaktischem Spielmaterial in Absprache mit
dem Kindergartenrat,
– durch Anschaffung von sonstigen für die Gruppenarbeit benötigtem Material,
– durch die Förderung der Zusammenarbeit von Erzieherinnen, Eltern und
Kindern sowie von öffentlichen Einrichtungen,
– durch Schaffung zusätzlicher Angebote und Förderung von Gemeinschafts-
veranstaltungen wie Fahrten und Ausflüge
– durch Initiativen im Freizeitbereich
– durch Unterstützung von finanzschwachen Familien zur Teilnahme an
Veranstaltungen des Familienzentrums - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinen sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Für aktive und passive Mitgliedschaft gelten die gleichen Bedingungen.
- Die Mitgliedschaft endet
– jederzeit durch Austritt, der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende zu erklären,
– Ausschluss
– oder Tod des Mitglieds - Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern (schriftlich oder mündlich). Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind bei Eintritt während des Geschäftsjahres anteilig (nur für die Monate bis Geschäftsjahresende) mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.
- Darüber hinaus sind Sach- und Geldspenden möglich.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung - der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
– die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
– die Wahl von Vorstand und Kassenprüfer
– die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer
– die Entlastung des Vorstands
– die Festsetzung des Mitgliedbeitrages
– der Beschluss über Satzungsänderungen
– der Beschluss über die Auflösung des Vereins - Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder- Hauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfinden. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe von Ort, Termin und Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Durchführung oder die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann auch in Form einer Videokonferenz erfolgen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
- In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
- Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Beschlussfassungen können offen erfolgen. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
- Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Der Vorstand und die Kassenprüfer bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Im Falle das die Mitgliederversammlung oder die Teilnahme an einer solchen per Videokonferenz stattfindet, kann eine Wahl ebenfalls hierüber erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat die Durchführung der Wahl zu Beginn der Mitgliederversammlung zu beschließen. - Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– der/ dem Vorsitzendem
– der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schriftführer
– dem Vereinskassierer
– 1 Beisitzer - Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von über 200,– Euro ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
- Bei Tod, Rücktritt oder Vereinsaustritt eines gewählten Vorstandsmitglieds nehmen die restlichen Vorstandsmitglieder Aufgaben kommissarisch wahr. Binnen sechs Wochen ist eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für die restliche Wahlperiode durchzuführen.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen zu denen mit einer Frist von einer Woche eingeladen wird. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und durch die/ den Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist nicht möglich. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
- Ein Mitarbeiter des städtischen Familienzentrums am Sportplatz kann kein Amt des Vorstandes bekleiden. Falls eine Mitgliedschaft als Privatperson seitens des Mitarbeiters erwünscht ist, steht diesem nichts im Wege.
§ 8 Kassenprüfung
- Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 9 Satzungsänderung
- Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossenen werden. Die Satzungsänderung ist mit der Einladung den Mitgliedern in Kenntnis zu setzten.
§10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an das städt. Familienzentrum Am Sportplatz in Korschenbroich –Am Sportplatz 5-, das es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Gerichtsstand/ Erfüllungsort
- Gerichtsstand ist Neuss
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 11. März 2021 beschlossen.
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